Wenn Sie in Italien eine Immobilie mit bekannten Bauschäden oder Baumängeln kaufen, kann im Notarvertrag (Rogito notarile) eine Vereinbarung über die Reparatur dieser Mängel aufgenommen werden. In der Praxis wird jedoch oft kein konkretes Datum für die Durchführung der Arbeiten festgelegt.
Wichtig für Käufer: Eine solche Vereinbarung im Notarvertrag stellt keine Garantie dafür dar, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden.
Um sich abzusichern, ist es üblich, einen festen Betrag beim Notar zurückzuhalten (escrow oder deposito cauzionale), bis die Mängel vollständig behoben sind. Dieser Betrag sollte sowohl die Reparaturkosten abdecken als auch einen Anreiz schaffen, die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
Es ist empfehlenswert, im Vertrag klare Fristen und Bedingungen für die Freigabe des zurückbehaltenen Betrags zu definieren, zum Beispiel die Vorlage von Rechnungen, Abnahmeprotokollen oder Gutachten, die die ordnungsgemäße Reparatur bestätigen.
Hinweis für Käufer:
- Lassen Sie die Bauschäden und Baumängel von einem eigenen Geometra, Architekten oder Bauingenieur überprüfen, um sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
- Bauschäden sind meist sichtbare, bestehende Schäden (z.B. Feuchtigkeit, Risse, Dachprobleme).
- Baumängel können auch versteckte Probleme sein, wie fehlerhafte Installationen oder nicht genehmigte Umbauten.
- Alle Vereinbarungen zu Mängeln sollten schriftlich im Rogito oder in einem Anhang dokumentiert werden. Fotos und Gutachten können als Beweismittel dienen, falls die Reparaturen nicht wie vereinbart durchgeführt werden.
Warnung für Käufer:
Achten Sie bei Vereinbarungen über zurückbehaltene Beträge (escrow / deposito cauzionale) unbedingt auf die Freigaberegelungen. Klauseln, die eine Auszahlung nur bei gemeinsamer Zustimmung beider Parteien erlauben, können dazu führen, dass der Verkäufer die Reparaturarbeiten verzögert oder gar nicht ausführt – selbst wenn ein fixes Fertigstellungsdatum vereinbart wurde.
So sollten Sie es gestalten:
Der Vertrag sollte klar regeln, dass der Käufer nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins das Recht hat, den zurückbehaltenen Betrag ohne Zustimmung des Verkäufers freizugeben oder einzufordern, falls die Arbeiten nicht erledigt wurden. Idealerweise wird die Auszahlung an objektive Nachweise wie Rechnungen, Abnahmeprotokolle oder Gutachten gebunden, sodass der Käufer abgesichert ist und nicht auf einen langwierigen Gerichtsprozess angewiesen ist.
Dauer der Rechtsdurchsetzung:
In Italien kann das Einfordern von Reparaturen oder Schadensersatz über ein Gericht oft mehrere Jahre dauern. Ohne einen zurückbehaltenen Betrag beim Notar (escrow / deposito cauzionale) bleibt für den Käufer nur der langwierige und kostspielige Klageweg.