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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB (Gültig ab 01.01.2024)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen der Property Garda District di Tolotti Antonella

§ 1 Zustandekommen und Gegenstand des Vertrags

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als "AGBs" bezeichnet) von Property Garda District di Tolotti Antonella mit Geschäftssitz in Manerba del Garda, Italien gelten als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sämtlicher Angebote, Kaufverträge sowie Werkverträge, die zwischen der Firma Property Garda District di Tolotti Antonella als Lieferant/Auftragnehmer und dem Käufer/Auftraggeber als Unternehmer oder Verbraucher/Privatperson gemäß des italienischen Konsumentenschutzgesetzes ("Codice del Consumo") Nr. 206 vom 06.09.2005 (nachfolgend gemeinsam als "Kunde" bezeichnet) abgeschlossen werden. Diese AGBs sind ebenso maßgeblich für sonstige von Property Garda District di Tolotti Antonella erbrachte Leistungen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Abwicklung werden gemäß folgenden rechtlichen und technischen Vertragsbestandteilen geregelt, in der hier angeführten Reihenfolge:
a. Rechtliche Vertragsbestandteile:
aa) Die Auftragsbestätigung,
bb) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),
cc) Sofern vorhanden, der Bauzeitenplan,
dd) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen des italienische Zivilgesetzbuch (Codice Civile),
ee) Das gesetzliche Werkvertragsrecht des Codice Civile) Abschnitten 1655 bis 1679.
b. Technische Vertragsbestandteile:
aa) Das Leistungsverzeichnis oder das Angebot des Subunternehmers,
bb) Die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen des italienische Zivilgesetzbuch (Codice Civile),
cc) Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden.
(2) Im Falle von Widersprüchen stellt die oben genannte Reihenfolge auch die rechtliche Rangfolge der Vertragsbestandteile dar.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Subunternehmers sind nicht gültig und finden keine Anwendung.

§ 3 Vergütung

(1) Der vereinbarte Vertragspreis ist fest und unveränderlich.
(2) Im Vertragspreis sind sämtliche Aufwendungen enthalten, die für die ordnungsgemäße, vollständige und zeitgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dies umfasst alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Subunternehmers anfallen.
(3) Die Zahlungen seitens des Generalunternehmers erfolgen gemäß den individuell getroffenen Vereinbarungen.

§ 4 Ausführungstermine/Vertragsstrafe

(1) Die Festlegung der Vertragstermine erfolgt gemäß dem Auftragsschreiben des Generalunternehmers. Die in diesem Schreiben genannten Termine sind bindend.
(2) Bei schuldhafter Nichteinhaltung der vereinbarten Vertragstermine trägt der Subunternehmer sämtliche Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer dadurch entstehen.
(3) Der Generalunternehmer behält sich das Recht vor, innerhalb des Gesamtterminplans Änderungen vorzunehmen. Falls eine solche Änderung eintritt und der Subunternehmer rechtzeitig über die Verschiebung informiert wird, ist die vereinbarte Anzahl an Werktagen für die Ausführung der Gesamt- oder Teil-Leistungen einzuhalten. Es sei denn, die Gesamtstruktur des Terminplans wird so erheblich gestört, dass die Einhaltung der Ausführungsfrist nach Werktagen unzumutbar wäre.
(4) Der Generalunternehmer ist berechtigt, bei jeder schuldhaften Überschreitung eine Vertragsstrafe für jeden Kalendertag vom Subunternehmer zu verlangen, bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der Nettoauftragssumme, ohne dass es eines Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich aus dem Auftragsschreiben des Generalunternehmers. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. Bereits festgesetzte Vertragsstrafen bleiben auch bei Vereinbarung neuer Termine bestehen.

§ 5 Ausführung

(1) Vor Beginn der Arbeiten hat der Subunternehmer den gemäß Landesbauordnung verantwortlichen Bauleiter zu benennen und bereitzustellen.
(2) Auf Anforderung des Generalunternehmers ist der Subunternehmer verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen und dieses dem Generalunternehmer vorzulegen.
(3) Der Subunternehmer ist verantwortlich für die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften sowie Baustoffen.
(4) Hilfsmittel wie Gerüste sind vom Subunternehmer bereitzustellen und sind im Endpreis enthalten. Die Verantwortung für die Baustelleneinrichtung, einschließlich der Herrichtung von Lager- und Arbeitsplätzen, der Beleuchtung und der Überprüfung der Zu- und Abfahrtswege, obliegt dem Subunternehmer. Mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten teilt der Subunternehmer dem Generalunternehmer die erforderlichen Flächen für die Baustelleneinrichtung mit, oder unverzüglich nach Erteilung des Auftrags bei kürzerer Vorlaufzeit.
(5) Der Subunternehmer ist darüber informiert, dass Wochenendarbeit angeordnet werden kann. Alle notwendigen Genehmigungen für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten obliegen dem Subunternehmer. Nacht- und Wochenendarbeit werden nicht gesondert vergütet.
(6) Materialien und Unterlagen, die für die Ausführung der Arbeiten übergeben werden, sind vom Subunternehmer unverzüglich auf Vollständigkeit und insbesondere auf Maße zu überprüfen. Der Subunternehmer hat die Materialien ab Erhalt gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl bis zur Endabnahme zu sichern.
(7) Der Subunternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Zustand des Bauprojekts zu überprüfen, um festzustellen, ob seine Arbeiten ohne Gefährdung und nachträgliche Mängel umgesetzt werden können. Eventuelle Einwände sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten vorzubringen, sofern die Gründe für Bedenken vor Arbeitsbeginn erkennbar sind.
(8) Der Subunternehmer ist dazu verpflichtet, ausschließlich einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch fachkundiges und zuverlässiges Personal gemäß den anerkannten Standards der Baukunst durchführen zu lassen. Der Subunternehmer ist während der gesamten Bauzeit bis zur Endabnahme für den Schutz seiner eigenen Leistungen verantwortlich und muss ständig überprüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Der Generalunternehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen resultieren.
(9) Jegliche von dem Subunternehmer verursachte Verschmutzung von öffentlichen und privaten Straßen, Wegen und Plätzen ist vom Subunternehmer zu beseitigen. Ebenso obliegt dem Subunternehmer die fortlaufende Beseitigung von Abfällen in jeglicher Form. Sollte der Generalunternehmer aufgrund der Verschmutzung oder der Abfälle, die vom Subunternehmer verursacht wurden, zur Beseitigung herangezogen werden, behält sich der Generalunternehmer das Recht vor, einen Anspruch auf Freistellung oder Zahlung gegenüber dem Subunternehmer geltend zu machen.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Subunternehmer ist nur dazu verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) auszuführen, und der Generalunternehmer ist nur zur Vergütung verpflichtet, wenn der Subunternehmer vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Auftrag hierfür vom Generalunternehmer erhalten hat.
(2) Falls der Generalunternehmer Änderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, muss der Subunternehmer innerhalb der vom Generalunternehmer festgelegten Frist, andernfalls innerhalb von zwei Wochen, kostenfrei ein schriftliches und nachvollziehbar kalkuliertes Angebot vorlegen. Das Angebot muss die Kostensteigerung oder -minderung durch die Änderungswünsche aufzeigen sowie die Auswirkungen auf den Bauablauf benennen. Die Kosten für die Erstellung des Nachtragsangebots werden dem Subunternehmer nicht erstattet.
(3) Der Preis für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen wird unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten gemäß der Auftragskalkulation des Subunternehmers vereinbart.
(4) Der Generalunternehmer behält sich das Recht vor, die Ausführung von Leistungsänderungen und die Anforderung zusätzlicher Leistungen anzuordnen, selbst wenn Subunternehmer und Generalunternehmer zum Zeitpunkt der Anordnung oder Anforderung bezüglich der Vergütung für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen und/oder bezüglich der zeitlichen Auswirkungen noch keine Einigung erzielt haben. Die Vertragsparteien werden die geänderte oder zusätzliche Vergütung sowie etwaige zeitliche Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich festlegen, unter Berücksichtigung des Vergütungsmaßstabs gemäß Ziffer 3. Der Subunternehmer kann jedoch die Ausführung der Leistungen verweigern, falls der Generalunternehmer ohne sachlichen Grund Verhandlungen über die Vergütung verweigert.
(5) Sollte der Subunternehmer bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und -termine durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen nicht spätestens beim Einreichen seines Angebots gemäß Punkt 4 mitteilen, so wird eine Verlängerung der vertraglich festgelegten Ausführungszeit aufgrund dieser Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit einer Verlängerung ist offenkundig.
(6) Bis zur endgültigen Klärung strittiger Nachträge sind Abrechnungen und Zahlungen auf Basis der unstrittigen Höhe der Nachtragsvergütung vorzunehmen.

§ 7 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

(1) Der Subunternehmer ist verpflichtet, seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau beteiligte Unternehmer nicht beeinträchtigt werden. Er trägt die Verantwortung dafür, rechtzeitig alle notwendigen Abstimmungen und Mitteilungen bezüglich des technischen und zeitlichen Ablaufs seiner Arbeiten zu gewährleisten.
(2) Der Subunternehmer ist dazu verpflichtet, alle Hindernisse, die die pünktliche Fertigstellung seiner Arbeiten gefährden könnten, unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 8 Gefahrtragung

Die Haftung für die Gefahrübernahme erfolgt gemäß § 7 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B).

§ 9 Mängelrechte

(1) Die Reichweite der Mängelrechte orientiert sich an den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Der Subunternehmer übernimmt insbesondere die Gewährleistung, dass seine erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten technischen Standards entspricht.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung durch den Subunternehmer und beträgt 5 Jahre. Sollten während dieser Verjährungsfrist Mängel vom Generalunternehmer beanstandet werden, so beginnt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mängelrüge für die beanstandeten Leistungen eine neue Verjährungsfrist gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 der VOB/B.

§ 10 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden ausschließlich vergütet, wenn sie ausdrücklich und im Voraus vom Generalunternehmer angeordnet wurden und entsprechende Stundenberichte spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der Bauleitung des Generalunternehmers zur Anerkennung vorgelegt werden. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die im Stundenlohn abgerechneten Arbeiten bereits Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen sind oder zu den Nebenleistungen gehören, so erfolgt keine Vergütung für die Stundenlohnarbeiten.

§ 11 Kündigung

Wenn der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Subunternehmer aufgrund eingestellter Arbeiten durch höhere Gewalt oder aufgrund einer unzumutbaren Fortführung aus einem wichtigen Grund, der vom Bauherrn gesetzt wurde, kündigt, hat der Subunternehmer in diesen Situationen nur dann Anspruch auf Bezahlung für nicht ausgeführte Arbeiten, wenn der Generalunternehmer eine Vergütung für diese Leistungen des Subunternehmers vom Bauherrn erhält. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Generalunternehmers, diese Ansprüche gegenüber dem Bauherrn geltend zu machen.

§ 12 Weitervergabe

Der Subunternehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Generalunternehmers nicht berechtigt, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

§ 13 Abnahme

(1) Die Leistungen des Subunternehmers werden erst nach vollständiger Fertigstellung förmlich abgenommen. Sofern ausdrücklich vereinbart, erfolgen auch Teilabnahmen förmlich. Die förmliche Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 1 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen des italienische Zivilgesetzbuch (Codice Civile) ist ebenfalls vorgesehen. Nach Fertigstellung von nicht mehr sichtbaren oder nicht mehr zugänglichen Teilleistungen, die dem Generalunternehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind diese gemeinsam zu überprüfen. Dabei ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Solche Überprüfungen und Protokolle stellen jedoch keine Teilabnahme dar. Sofern die Leistung vom Generalunternehmer nicht beanstandet wird, führt die Zustandsfeststellung zur Umkehr der Beweislast.
(2) Etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel sind unverzüglich und innerhalb einer angemessenen Frist vom Subunternehmer zu beheben.
(3) Sollte der Subunternehmer trotz angemessener Fristsetzung durch den Generalunternehmer festgestellte Mängel nicht beseitigen, behält sich der Generalunternehmer vor, die Mängel auf Kosten des Subunternehmers vor Abnahme beheben zu lassen. Hierzu ist keine (Teil-)Kündigung erforderlich.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Sofern der Kunde als Verbraucher handelt, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten. Vor dem Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung des Lieferanten nicht gestattet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs, behält sich der Lieferant das Recht vor, das Produkt zurückzunehmen, sofern dies technisch und logistisch möglich ist und mit einem angemessenen Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist. Durch die Unterzeichnung und Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt der Kunde bereits jetzt den Zugang zu seinem Eigentum.
Sofern der Kunde als Unternehmen agiert, behält sich der Lieferant das Eigentum am gelieferten Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung und Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehung von oder über die andere Vertragspartei oder Dritte, insbesondere Kunden der anderen Vertragspartei, erhalten werden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Daten, Analysen, Kalkulationen, Studien, Unterlagen oder andere Materialien (unabhängig von der Übermittlungsform), die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt wurden. Dies umfasst auch Daten, Analysen, Kalkulationen, Studien, Unterlagen oder Materialien, die unter Verwendung solcher vertraulicher Informationen erstellt wurden. Hierzu zählt auch die Information über die Geschäftsbeziehungen des Generalunternehmers zu Dritten.

Von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ausgenommen sind:
a) Informationen oder Unterlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung oder danach (anders als durch Handlungen der betroffenen Vertragspartei oder ihrer Vertreter) öffentlich zugänglich sind oder werden, sowie b) Informationen oder Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei oder eines ihrer Vertreter waren und denen der Übermittler nicht direkt oder indirekt unter Verletzung gesetzlicher, vertraglicher oder berufsrechtlicher Pflichten Kenntnis verschafft hat.

(2) Der Subunternehmer ist dazu berechtigt und verpflichtet, vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen seiner geschäftlichen Beziehung mit dem Generalunternehmer zu verwenden. Eine Nutzung dieser Informationen für eigene Zwecke ist dem Subunternehmer nicht gestattet.

(3) Ohne vorherige Zustimmung des Generalunternehmers ist es dem Subunternehmer untersagt, direkt oder indirekt Kontakt zu den Kunden des Generalunternehmers aufzunehmen – unabhängig vom Zweck. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird der Subunternehmer keine Mitarbeiter des Generalunternehmers abwerben.

(4) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sich die verstoßende Vertragspartei, für jeden begonnenen Monat des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 50.000,00 Euro zu zahlen, maximal jedoch 10 % des Vertragspreises, der zum Zeitpunkt des Verstoßes zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Diese Vereinbarung über die Vertraulichkeit endet zwei Jahre nach Beendigung jeder Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform zur Beweissicherung.

(2) Es findet deutsches Recht Anwendung.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Brescia, Italien als Gerichtsstand festgelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine wirksame Regelung finden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Bei Lücken im Vertrag werden die Vertragsparteien eine Regelung treffen, die dem entspricht, was bei sinnvoller Berücksichtigung dieser Angelegenheit von Anfang an vereinbart worden wäre.

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